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    Zuletzt aktualisiert: 16.05.2014 um 12:35 UhrKommentare

    Tilo Berlin mit Klage gegen "Format"-Journalist abgeblitzt

    Am Freitag fand der Prozess am Wiener Landesgericht statt. Laut Richter Stefan Apostol muss es möglich sein, Wertungen vorzunehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Foto © KLZ/Helmuth Weichselbraun

    Der Ex-Vorstand der Hypo Bank Alpe Adria, Tilo Berlin, ist am Freitag am Wiener Landesgericht mit seiner Klage wegen übler Nachrede gegen einen "Format"-Journalisten abgeblitzt. "Wenn man einen derartigen Wirtschaftsskandal aufarbeitet, muss es einem Journalisten möglich sein, Wertungen vorzunehmen", so Richter Stefan Apostol in seiner Urteilsbegründung. Sonst würde man diesen "mundtot machen".

    Berlin hatte sich an zwei Passagen des im Vorjahr erschienenen Artikels gestoßen: "Format"-Journalist Richard Schneider hatte sich im Konjunktiv gefragt, ob der Verkauf der Liechtenstein-Tochter der Hypo Alpe Adria, die Alpe Adria Privatbank (AAP), 2007 auch erfolgt wäre, um "Schnüffelei zu verhindern". Ebenso stellte er in den Raum, der Ex-Vorstand könnte über eine mögliche Bestechung des ehemaligen kroatischen Außenministers Mate Granic Bescheid gewusst haben.

    Tilo Berlin stellte beides in Abrede. Der AAP-Verkauf hätte seine Gründe in Differenzen des liechtensteinischen und österreichischen Vorstandsrechts gehabt. Und Granic hätte er nur als wertvollen Berater kennengelernt. Eine Honorarnote über 400.000 Euro, die dem kroatischen Politiker über eine Firma zugeflossen sein könnten, wäre seines Wissens nicht über seinen Schreibtisch gelaufen.

    Apostol, der auch die Medienrechtsanhänge abwies, betonte, dass der Artikel nicht auf Luft aufgebaut worden sei, sondern auf zahlreichen Unterlagen. "Es ist die Aufgabe eines Aufdeckerjournalisten, diese zu interpretieren und zu spekulieren, welche Motive dahinterstecken." Zudem sei in der vorgelegten Powerpoint Präsentation einer Vorstandssitzung zum Verkauf der AAP als einer der Gründe aufgeführt worden, dass es gelte, Kundeninformationen zu schützen.

    Was eine mögliche Granic-Bestechung und ein Mitwissen Berlins angehe, wäre dies kein Verhaltensunrecht, weil es nicht um dessen Handeln, also eine Bestechung, sondern um dessen Informationsstand gehe. Das bloße Wissen über Bestechung sei aber nicht strafbar. Deshalb könnte dies auch keine üble Nachrede sein. Tilo Berlin legte Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein, weshalb das Urteil nicht rechtskräftig ist.

    Quelle: APA

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